§ 13a Installateurverzeichnis
(1) Der Netzbetreiber darf eine Eintragung in sein Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation des Installationsunternehmens für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 abhängig machen. Der Netzbetreiber, in dessen Installateurverzeichnis die Eintragung erfolgen soll, ist berechtigt, vor der Eintragung das Vorliegen der ausreichenden fachlichen Qualifikation zu prüfen. Begründen besondere Umstände Zweifel am Bestehen einer ausreichenden fachlichen Qualifikation ist der Netzbetreiber jederzeit berechtigt, das Vorliegen einer ausreichenden fachlichen Qualifikation erneut zu prüfen.
(2) Nachdem der Netzbetreiber ein Installationsunternehmen in sein Installateurverzeichnis eingetragen hat, hat der Netzbetreiber dem betreffenden Installationsunternehmen zur Dokumentation der Eintragung einen Installateurausweis auszustellen. Führt ein Installationsunternehmen Arbeiten in einem Netzgebiet durch, bei dessen Netzbetreiber es nicht in das Installationsverzeichnis eingetragen ist, so genügt es, dass das Installationsunternehmens dem betroffenen Netzbetreiber einen durch einen anderen Netzbetreiber ausgestellten Installateurausweis als Nachweis der ausreichenden fachlichen Qualifikation rechtzeitig vorlegt. Eine weitere Überprüfung des Vorliegens der ausreichenden fachlichen Qualifikation darf der betroffene Netzbetreiber nur vornehmen, falls aufgrund besonderer Umstände begründete Zweifel am Bestehen der ausreichenden fachlichen Qualifikation vorliegen.
(3) Der Netzbetreiber kann im Rahmen der Eintragung in das Installateurverzeichnis einen Nachweis darüber verlangen, dass die ausreichende fachliche Qualifikation bei dem Inhaber des Installationsunternehmens oder einer fest angestellten, verantwortlichen und weisungsberechtigten Fachkraft vorliegt. Im Rahmen der Prüfung der fachlichen Qualifikation kann der Netzbetreiber nur die Glaubhaftmachung der Fertigkeiten, praktischen und theoretischen Fachkenntnisse sowie Erfahrungen verlangen, die für eine fachgerechte, den anerkannten Regeln der Technik und den Sicherheitserfordernissen entsprechende Ausführung der jeweiligen Arbeiten notwendig sind.
(4) Darüber hinaus kann der Netzbetreiber jederzeit von dem Installationsunternehmen verlangen, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Netzbetreiber kann im Einzelfall bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der technischen Ausstattung zur einwandfreien Ausführung oder Prüfung aller Installationsarbeiten nach den Regeln fachhandwerklichen Könnens jederzeit von Installationsunternehmen verlangen, glaubhaft zu machen, über eine ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt oder einen Werkstattwagen, ausreichende Werk- und Hilfswerkzeuge sowie Mess- und Prüfgeräte zu verfügen, mit denen alle Installationsarbeiten einwandfrei und nach den Regeln fachhandwerklichen Könnens ausgeführt und geprüft werden können. Der Netzbetreiber kann im Einzelfall jederzeit von Installationsunternehmen verlangen eine gültige Bescheinigung über die Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung vorzulegen, soweit die Gewerbeanzeige gewerberechtlich erforderlich ist.