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§ 28 Gerichtsstand - Digitale Gesetze
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Netzanschluss
Teil 3 Anschlussnutzung
Teil 4 Gemeinsame Vorschriften
Teil 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.