(1) Die Unterschutzstellung dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt:
- 1.
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
- 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und
- 3.
wegen der besonderen Bedeutung dieses Gebietes für die Erholung.
(3) Die nachstehend näher beschriebenen Gebiete werden als Naturschutzgebiete oder Totalreservate zur Erhaltung, Herstellung oder Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes wegen der jeweils angegebenen besonderen Eigenschaften unter Schutz gestellt. Im einzelnen werden folgende Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) oder Totalreservate geschützt:
- 1.
NSG Nr. 1 "Bollwinwiesen/Großer Gollinsee"
- -
zur Erhaltung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten und der oligotroph-alkalischen Seenkette und den Torfmoosmooren,
- -
wegen der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
- 2.
NSG Nr. 2 "Buchheide"
- -
zur Erhaltung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten in der teilweise vernäßten, kalkreichen Grundmoränenlandschaft.
- 3.
NSG Nr. 3 "Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde"
- -
zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vor allem der naturnahen Waldgesellschaften in der besonders typisch ausgebildeten Endmoränenlandschaft,
- -
aus landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen.
- 4.
NSG Nr. 4 "Krinertseen"
- -
zur Erhaltung und Förderung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der mesotroph-alkalischen Seen und der oligotrophen Verlandungsmoore,
- -
wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
- 5.
Totalreservat Nr. 4 "Krinertseen"
Es umfaß den kleinen Krinertsee mit dem angrenzenden Verlandungsmoor. Diese Flächen sollen - nach Wiederherstellung ihres natürlichen Wasserhaushalts - sich selbst überlassen bleiben, um die Entwicklung zu beobachten.