(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert.
(2) Die
Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Sie umfaßt folgende Teilflächen:
- 1.
Totalreservat Linsterholz/Steckby: Teile der Forstabt. 202, 204, 205, 206, 208 und 209 zwischen dem Krummen Weg, der Haberlands-Allee, dem Haberlandsweg, der südlichen Forstflächengrenze entlang der Elbe bis zur Mitte des Gr. Biberlochs, dann nördlich entlang der Ostgrenze der Forstabt. 204 bis an die Elballee und den Krummen Weg.
- 2.
Totalreservat Schöneberge/Steckby: In den Grenzen der Forstabt. 232, 235, 238, 243 einschließlich der Nichtholzbodenflächen, doch ausschließlich des über den geschlossenen Wald hinausreichenden Nordzipfels sowie im Süden nur bis an den Wegestern am Nordrand des Forstortes Klaasberg.
- 3.
Totalreservat Ketzien/Lödderitz: In den Grenzen der Forstabt. 409, 410, 411 (mit Ausnahme der Nordecke östlich des Arestantengrabens), 412, 413, 414 und 415 (mit Ausnahme der Flächen nördlich des Sommerdeichs).
- 4.
Totalreservat Dicke-Greten-Hau/Lödderitz: In den Grenzen der Forstabt. 385, 386 (mit Ausnahme der Flächen südlich des Kiesweges und seiner östlichen Fortsetzung bis an die Forstabt. 385), 391, 392, 393, 397, 394 (mit Ausnahme der Flächen südlich der westlichen Fortsetzung des Kiesweges bis an den Seegraben), 398, 399 sowie Forstabt. 400 zwischen Seegraben und Sommerdeichzufahrt.
- 5.
Totalreservat Sack/Alte Saale: In den Grenzen des gehölzbestockten Forstortes Sack (Teilfläche der Forstabt. 525) in der Gewässerschlinge Alte Saale, östlich bis an die engste Stelle der Forstfläche reichend.
- 6.
Totalreservat Am Riss 45/Wörlitz: In den Grenzen der Forstabt. 3245 einschließlich der vom Wald umschlossenen oder in ihn hineinreichenden sowie am Nordufer des Riss gelegenen unbewaldeten Flächen, doch mit Ausnahme des zwischen Wald und Elbe liegenden Wiesenstreifens.
- 7.
Totalreservat Am Crassensee 147/151: In den Grenzen der Forstabt. 3151 und 3147 mit Ausnahme der Flächen, die südlich des Weges liegen, der die Südgrenze der Forstabt. 3151 bildet.
- 8.
Totalreservat Kuper 48/Untere Mulde: Gehölzbestockter Forstort Kuper in einer Altwasserschlinge der Mulde im Bereich der Forstabt. 4148, der gegenwärtig den Unterabt. a(hoch)1, a(hoch)2, c(hoch)4 zugeordnet ist.
(3) Die
Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt folgende Teilflächen:
- 1.
Steckby-Lödderitzer Forst: Der Grenzverlauf führt, beginnend im Südwesten bei Obslau, von
- a)
Elbe - km 278,5 in Höhe von Obslau elbaufwärts bis zur Fährrampe Steutz
- b)
entlang der Fährstraße in Richtung Steutz bis zur Waldgrenze westlich der Straße
- c)
westlich entlang des Waldrandes ausschließlich des Großen Wehl bis zum Ende der einbezogenen Teichreihe in Forstabt. 203
- d)
geradewegs nördlich entlang eines Wiesenrains bis zum nördlichen Aueweg, dann westlich dem Aueweg folgend bis an den Waldrand
- e)
dem Waldrand nordwestlich folgend bis zum Steindamm, diesem folgend bis Steckby
- f)
einschließlich der gehölzbestockten Exklave Auberg östlich des Aubergweges, diesen als Westgrenze, den Wiesenrain als Südgrenze, den Westrand der Forstfläche 225b als Ostgrenze, den Ackerrain und zwischendurch teilweise eine Energietrasse als Nordgrenze
- g)
von Steckby die Ortslage entlang der umfriedeten Grundstücksgrenzen westlich umgehend, dem Waldrand entlang eines Grabens folgend bis an den Badetzer Weg und darüber hinaus
- h)
dann weiter dem Waldrand folgend bis an den südlich der Rohrwiesen nach Osten verlaufenden Weg
- i)
dann nach Norden dem den Wald östlich begrenzenden Weg bis zur Waldgrenze westlich des Weges folgend
- j)
westlich entlang des Wald- und Sumpfrandes bis zur Nordostecke der Forstabt. 240
- k)
dann entlang nördlich verlaufender Nebengräben in den Funderwiesen den Fundergraben überquerend bis in den Rennegraben, diesem nordwestlich folgend entlang des Mittelgrabens im Badetzer Teich bis zum Trigonometrischen Punkt (TP)
(4) Die
Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landwirtschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Die Fläche der Schutzzone III umfaßt alle Gebiete des Biosphärenreservates, die nicht zu den ausgewiesenen Gebieten der beschriebenen Schutzzonen I, II und IV gehören; sie besteht aus den Teilflächen:
- 1.
Dessau-Wörlitzer Kulturlandschaft.
Raum zwischen Rehsen-Raguhn-Brambach südlich der Elbe.
- 2.
Roßlau-Dornburger Elbtal.
Elbauen Coswig, Klieken, Roßlau, Elbtal zwischen Brambach und Barby nordwestlich der Elbe sowie zwischen Barby und Dornburg.
(5) Die
Schutzzone IV (Regenerationszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt folgendes Gebiet:
Landgraben-Saaleniederung.
Der Grenzverlauf führt, beginnend im Südosten bei Groß Kühnau
- 1.
entlang des Siebeneichenweges nordwärts bis an die Elbe
- 2.
elbabwärts bis zur Fährrampe Steutz
- 3.
dann entlang der exakt definierten Südwestgrenze des Naturschutzgebietes Steckby-Lödderitzer Forst bis an die Saalemündung
- 4.
weiter elbabwärts bis an die Elbbrücke Barby
- 5.
von der Elbbrücke Barby südwärts, dann ostwärts entlang der exakt definierten Biosphärenreservatsgrenze bis Groß Kühnau.
(6) Die Grenzen der Schutzzonen I bis IV sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.