§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
(1) Zum Nationalpark gehören die fast geschlossenen Wald-Fels-Gebiete der Vorderen und Hinteren Sächsischen Schweiz mit Felsrevieren, Tafelbergen, Ebenheiten, Schlüchten und Tälern des Quadersandsteins einschließlich Kuppen und Hanglagen aus Basalt und Granit. Einbezogen sind die natürlichen und naturnahen Wasserläufe und Uferzonen von Kirnitzsch und Polenz mit ihrem ausgeprägten Wildbachcharakter und deren Zuflüsse sowie am Rand liegende, teilweise stark hängige und strukturierte Offenlandbereiche in enger Verzahnung zu Waldflächen.
(2) Die Grenzen des Nationalparkes verlaufen wie folgt:
- 1.
In der
Vorderen Sächsischen Schweiz- a)
im Nordwesten
am Waldrand am östlichen Ortsrand der Gemeinde Lohmen (Ortslage Hohle) beginnend Straße in Richtung Rathewalde bis zur Tankstelle, weiter über die Basteistraße bis zum Waldrand (Abt. 2301a(hoch)7) und über die Kirschallee in östlicher und südlicher Richtung zum Forsthaus Rathewalde; von hier aus über Rathewalder Fußweg und Meuselflüßchen in östlicher Richtung bis zur Einmündung in den Grünbach; von hier aus 120 m Richtung Ost über den Steilhang des oberen Amselgrundes zum Waldrand auf der Hangschulter (Abt. 2260f); weiter über den Waldrand (nördliche Grenze Abt. 2260 und 2257) in zumeist östlicher Richtung bis zum Ziegenrücken sowie über die Ziegenrückstraße in nördlicher Richtung bis Rundteil (Höhe Hocksteinschänke);
- b)
im Norden
vom Rundteil Kaiserstraße in nordwestlicher Richtung, über den Feldweg am Waldrand des Riesengrundes (Abt. 2243a(hoch)8) in Richtung der Ortslage Zeschnig, diese südöstlich umgehend den Feldweg nordöstlich bis zum Waldrand und über den Flügel 25 (nordwestliche Grenze Abt. 2246) zur Talstraße; auf der Talstraße in östlicher und südlicher Richtung bis zur Einmündung des Bärenhohlflüßchens in die Polenz; weiter auf der alten Staatswaldgrenze des Bärenhohl (Abt. 2149, 2150, 2151) umschließend über den Waldrand Abt. 2148a(hoch)8/a(hoch)9 und das Klosterwasser hangabwärts bis zur Straße im Polenztal; die Polenztalstraße in südlicher Richtung bis zur Einmündung des Schindergrabens in die Polenz; weiter den Schindergraben hangaufwärts über den Apothekersteig südöstlich und Waldrand (Abt. 2128 einschließlich Wildwiese) bis zur Brandstraße;
- c)
im Osten
die Brandstraße 150 m in südöstlicher Richtung über den Waldrand (Abt. 2128, 2125, 2124, 2127a(hoch)1 bis a(hoch)13) in zumeist südöstlicher Richtung zur Grundmühle; Tiefe-Grund-Straße 250 m Richtung Nordost und über Höllenweg bis zum Waitzdorfer Kreuz weiter die Straße in Richtung Waitzdorf, nach 120 m am Waldrand (Abt. 2198) in östlicher Richtung (Gartenanlage westlich umgehend) über den Feldweg zum Kohlichtgraben; diesen in südlicher Richtung bis zu seiner Einmündung in die Polenz (Gemarkungsgrenze); im Ochelgrund am Waldrand (Abt. 2105 bis 2108) in westlicher Richtung bis zur Tiefe-Grund-Straße;
- d)
im
(3) Aus der Fläche des Nationalparkes wird das Betriebsgelände Bandstahlveredlung Porschdorf am Eingang des Polenztales ausgegrenzt.
(4) Die Grenzen des Nationalparkes sind in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparkes in Forstkarten M 1:25.000 (Stand 01. Januar 1986) rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Nationalparkverwaltung und der Kreisverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.