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§ 9 Einvernehmen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee" (NatPSchaalseeV)
Eingangsformel
§ 1 Festsetzung
§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Schutzzone
§ 5 Gebote
§ 6 Verbote
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Befreiungen
§ 9 Einvernehmen
§ 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
§ 11 Vorrang dieser Verordnung
§ 12 Schlußbestimmung
Schlußformel
Anlage
Anhang EV Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Naturparkes ist herzustellen bei
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.