§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
(1) Der Müritz-Nationalpark repräsentiert einen wesentlichen Ausschnitt der Mecklenburgischen Seenplatte im Bereich der Städte Neustrelitz und Waren.
Er umfaßt großflächig waldbestandene Endmoränen-, Sander- und Niederungslandschaften, in denen eine mannigfaltige und häufig noch ursprüngliche Naturausstattung erhalten ist.
Lebensgrundlage für die vielen hier noch vorkommenden gefährdeten Pflanzen- und Tierarten und gleichzeitig einen besonderen landschaftlichen Reichtum stellen die vielen Seen und Moore dar. Hohe Bedeutung hat das Gebiet für die Erhaltung einer Reihe in Mitteleuropa überaus gefährdeter Großvogelarten (wie Seeadler, Fischadler, Kranich, Schwarzstorch).
Das Territorium ist dünn besiedelt und wird auf Grund geringer Eignung nur in einigen Randgebieten landwirtschaftlich genutzt.
(2) Der Müritz-Nationalpark besteht aus den zwei Teilflächen Müritz und Serrahn.
- 1.
Die
Grenze des Teils Müritz verläuft wie folgt:
- a)
Forstrevier Waren-Tannen: SW- und NW-Grenze der Abt. 25 Richtung N; SW-Grenze der Abt. 16 Richtung NW; NW-Grenze der Abt. 16 Richtung N; W-Grenze der Abt. 17 Richtung N; NO-Grenze der Abt. 17 Richtung SO; W-Grenze der Abt. 22 Richtung N; O-Grenze der Abt. 22 Richtung S; W-Grenze der Abt. 30 Richtung S; S-Grenze der Abt. 30 Richtung O bis zur Abt. 33; W-Grenze der Abt. 33 Richtung N bis zur Abt. 32; N-Grenze der Abt. 33 Richtung SO; O-Grenze der Abt. 32 Richtung N; NO-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 721 901 Richtung NW; O-Grenzen der Grundstücke W und N des Feisneckufers Richtung N und O bis zur W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Schlagnummer 123; S-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 123 126, 123 125 und 124 131 Richtung SO bis zum Teilschlag der LPG (P) Waren Nummer 124 132; SO-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 124 132 Richtung NO bis zur S-Grenze der Abt. 65; NO-Grenze der Abt. 54 und 53 Richtung SO bis zur W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren; W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 225 243 Richtung S;
- b)
Forstrevier Müritzhof: N-Grenze der Abt. 531 Richtung O; O-Grenze der Abt. 531 Richtung S; N-Grenze der Abt. 526 Richtung O; O-Begrenzung der unbefestigten Straße Richtung Federow bis zur befestigten Straße Federow - Schwarzenhof;
- c)
Forstrevier Federow: S-Begrenzung der befestigten Straße Federow - Schwarzenhof Richtung O bis zur N-Grenze der Abt. 507; N-Grenze der Abt. 507 Richtung O bis zur W-Grenze der Abt. 508; W-Grenze der Abt. 508 Richtung N bis zur S-Grenze der Abt. 509; S-Grenze der Abt. 509 Richtung W der Wald-Wiesen-Grenze folgend; W- und N-Grenze der Teilflächen 509b(hoch)1 und 2; Westgrenze der Abt. 509c Richtung N und NO bis zur Abt. 491; W-Grenze der Abt. 491 und 478 Richtung N; N-Grenze der Abt. 478 Richtung O; W-Grenze der Abt. 537 bis zur Bahnlinie Waren - Neustrelitz; N-Grenze der Abt. 537 Richtung O bis zur Abt. 542; NW-Grenze der Abt. 542 Richtung N bis zur Abt. 541; W-Grenze der Abt. 541 Richtung N, ausschließlich der Unterabt. 541d; N-Grenze der Abt. 541 Richtung O bis zur unbefestigten Straße Kargow - Gr. Dratow; S-Begrenzung der Straße Kargow - Gr. Dratow Richtung O bis zur landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Waren Teilschlagnummer 807 663 nördlich der Straße;
(3) Folgende Flächen, die innerhalb der in § 2 Abs. 2 beschriebenen Grenzen liegen, gehören nicht zum Nationalpark:
- 1.
Raum Kratzeburg - Dalmsdorf mit folgender Umgrenzung:
- a)
Forstrevier Adamsdorf: N-Begrenzung der befestigten Straße Adamsdorf - Kratzeburg von der NO-Grenze der Abt. 3338 Richtung W bis zur Ortslage Kratzeburg; N-Begrenzung der Ortslage Kratzeburg bis zur SO-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 3308; N-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Teilschlagnummer 3308 Richtung W bis zum Schlag Nr. 31; N- und W-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 31 und Teilschlagnummer 3305 bis zum Schlag Nr. 32; S- und O-Grenze der landwirtschaftlichen Nutzfläche der LPG (P) Hohenzieritz Schlagnummer 32 bis zur Ortslage Dalmsdorf; O-Grenze der Grundstücke von Dalmsdorf Richtung N bis zur Straße Dalmsdorf - Kratzeburg; S-Begrenzung der befestigten Straße Dalmsdorf - Kratzeburg bis zur Bahnlinie Waren - Neustrelitz; S-Begrenzung der Bahnlinie Waren - Neustrelitz Richtung SO bis zur teilbefestigten Straße Kratzeburg - Campingplatz am Käbelicksee; W-Grenze der Erholungsobjekte und des Campingplatzes bis zur N-Grenze der Abt. 3335; N-Grenze der Abt. 3335 Richtung O; N-Grenze der Abt. 3334 Richtung O bis zur alten Bahnlinie; W-Grenze der Abt. 3337 und 3338 Richtung N bis zur befestigten Straße Adamsdorf - Kratzeburg
- 2.
Ganzjährig bewohnte Ortslagen und Gebäude einschließlich des umfriedeten unmittelbaren Umlandes.
(4) Die Grenzen des Nationalparkes sind in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Darüber hinaus sind die Grenzen des Nationalparkes in folgenden Karten rot eingetragen:
Forstgrundkarten
- -
des StFB Waren Waldzustand vom 1. Januar 1987,
- -
des StFB Neustrelitz Waldzustand vom 1. Januar 1977 Grundlagenkarten Landwirtschaft
- -
der LPG (P) Ankershagen (1986) 1:25.000
- -
der LPG (P) Hohenzieritz (1986) 1:25.000
- -
der LPG (P) Roggentin (1987) 1:25.000
- -
der LPG (P) Stendlitz (1987) 1:10.000
- -
der LPG (P) Waren (1986) 1:25.000
- -
des VEG Saatzucht Bornhof (1987) 1:10.000.
Diese sind bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und es wird auf sie Bezug genommen. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen Neustrelitz und Waren sowie bei der Nationalparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.