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Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz" (NatPMSchweizV)
Eingangsformel
§ 1 Festsetzung
§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Schutzzonen
§ 5 Gebote
§ 6 Verbote
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Befreiungen
§ 9 Einvernehmen
§ 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
§ 11 Vorrang dieser Verordnung
§ 12 Schlußbestimmung
Schlußformel
Anlage
Anhang EV Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)
§ 9 Einvernehmen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.