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Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz (NatPHHarzV)
Eingangsformel
§ 1 Festsetzung
§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Schutzzonen
§ 5 Gebote
§ 6 Verbote
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Befreiungen
§ 9 Einvernehmen
§ 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
§ 11 Vorrang dieser Verordnung
§ 12 Schlußbestimmung
Schlußformel
Anlage
Anhang EV Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239)
§ 9 Einvernehmen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und
2.
der Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.