(1) Das Gebiet des Naturparkes wird in 3 Schutzzonen gegliedert:
| Die Schutzzone I | (Kernzone) |
| Die Schutzzone II | (Entwicklungszone) |
| Die Schutzzone III | (Erholungszone) |
(2) Als
Schutzzone I (Kernzone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ohne jegliche Nutzung (Totalreservat) ausgeschieden:
- 1.
Totalreservat "Breitenroder-Oebisfelder Drömling".
Die Grenze bildet:
- a)
Im Westen und Norden die Landesgrenze zu Niedersachsen vom nördlichen Dammfuß des Mittellandkanals bis zum Grenzknick.
- b)
Im Osten eine Linie vom Grenzknick ca. 30 m nach Süden zum Nordufer des Ohreentlasters und dieses bis zum Mittellandkanal.
- c)
Im Süden der nördliche Dammfuß des Mittellandkanals bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen.
- 2.
Totalreservat "Böckwitz-Jahrstedter Drömling".
Die Grenze bildet:
- a)
Im Westen die Landesgrenze zu Niedersachsen vom Grenzknick 2.850 m nach Nordwest.
- b)
Im Norden ein noch erkennbarer Weg, der 1.100 m südlich der Schwarzen Brücke auf die Ohre trifft, von dort das westliche Ohreufer bis 20 m südlich des TP 57,2.
Nach Überqueren der Ohre bildet ein Graben in nordöstlicher Richtung, der auf den Weg zur Schwarzen Brücke trifft, die Nordgrenze.
- c)
Im Osten das östliche Ufer des östlich des Weges gelegenen Grabens bis zur Bahnlinie Oebisfelde-Salzwedel. Weiterhin der westliche Bahndammfuß bis zur Ohre.
- d)
Im Süden das linke Ohreufer flußaufwärts bis zum Verteilerbauwerk Buchhorst. Nach Überqueren der Ohre das westliche Ufer des Ohreentlasters bis 30 m südlich des Grenzknicks und dann eine gerade Linie nach Norden zum Grenzknick.
(3) Als
Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) werden nachfolgende Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen:
- 1.
Naturschutzgebiet "Nördlicher Drömling".
Die Grenze bildet:
- a)
Im Westen von der Einmündung des Ohreentlasters in den Mittellandkanal die Ostgrenze des unter Punkt (2) 1. beschriebenen Totalreservats "Breitenroder-Oebisfelder Drömling". Weiter die Süd-, Ost- und Nordgrenze des unter Punkt (2) 2. beschriebenen Totalreservats "Böckwitz-Jahrstedter Drömling". Dann die Landesgrenze zu Niedersachsen nach Norden bis 3.650 m nördlich des Grenzknicks.
- b)
Im Norden der Weg 1.100 m nach Norden bis zum Verbindungsweg Böckwitz-Schwarze Brücke und dieser bis zur Schwarzen Brücke, dann der Weg 700 m nach Ost-Südost bis zur Wegegabelung, weiter der Weg nach Nordosten bis auf den von Germenau kommenden Weg, dieser nach Norden bis zum Steimker Graben. Das Westufer des Steimker Grabens bildet die Grenze bis zur Bahnlinie. Östlich des Bahndamms verläuft sie weiter 1.150 m nach Norden, von wo sie dem Weg in Richtung Südost bis Belfort folgt. Das Grundstück Belfort wird in seinen umfriedeten Grenzen ausgenommen. Im weiteren bildet der Weg von Belfort in östlicher Richtung bis zum Kunrauer Vorflutgraben 200 m nach Südost bis Höhe Bauerndamm (Mareitsdamm) und Richtung Nordost entlang des Bauerndamms (Mareitsdamm) bis zum Plattenweg, welcher als Grenze Richtung Südost bis zur Rowitz-Buchhorster Straßenabbiegung nach Norden verläuft.
- c)
Im Osten der anschließende Weg nach Süden bis zum Flötgraben, das östliche Flötgrabenufer bis zu den Schleusen an der Einmündung des Wilhelmkanal, das Ostufer des Wilhelmkanals bis zum Zufluß des Kalten Moorgrabens.
- d)
Im Süden das Südufer des Kalten Moorgrabens bis zum trigonometrischen Punkt 56,3, das Südufer des Verbindungsgrabens zum Schöpfwerk Buchhorst bis zur Straße Röwitz-Buchhorst, diese bis zur Ohre, das Südufer der Ohre bis zur Bahnlinie Oebisfelde-Salzwedel, der Fuß des westlichen Bahndamms bis zum trigonometrischen Punkt 57,9, die Straße Richtung Wolmirshorst bis zum südlichen Dammfuß des Mittellandkanals, dieser bis zur Grenze.
- 2.
(4) Die Schutzzone III (Erholungszone) wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Sie umfaßt alle übrigen Flächen des Naturparks in seiner äußeren Umgrenzung außer den Flächen der Schutzzonen I und II.
(5) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.