Kapitel 1 Ausführungsbestimmungen zu Art 1 in Verbindung mit Art 10 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere
Kapitel 2 Ausführungsbestimmungen zu Art 2 und 4 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VII des NATO-Truppenstatuts
Kapitel 3 Ausführungsbestimmungen zu Art 8 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere, zu den Art 14, 15 und 16 des Ergänzungsabkommens und zu Art 2 des Statusübereinkommens sowie ergänzende Bestimmungen
Kapitel 4 Ausführungsbestimmungen zu Art 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens
Kapitel 5 Ausführungsbestimmungen zu Art 2, 4 und 6 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere in Verbindung mit Art VIII des NATO-Truppenstatuts sowie zu Art 22 des Ergänzungsabkommens
Teil III Inkrafttreten
Art 6
Berechtigte Personen im Sinne des Artikels 16 Abs. 2 Buchstabe b des Ergänzungsabkommens sind nicht die Angehörigen der in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen deutscher Staatsangehörigkeit.