§ 9 Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Spätestens zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen beteiligt die Bundesnetzagentur die anderen Behörden und die Öffentlichkeit nach den §§ 41 und 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Bundesnetzagentur fordert die Träger öffentlicher Belange unter Übermittlung der Unterlagen innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zur Stellungnahme auf. Die Übermittlung der Unterlagen soll dadurch erfolgen, dass die Unterlagen für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bereitgestellt werden. Die Abgabe der Stellungnahmen kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Bundesfachplanung von Bedeutung.
(3) Spätestens zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen führt die Bundesnetzagentur eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Auslegung der Unterlagen bewirkt wird, indem die Unterlagen für die Dauer von einem Monat auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Auslegung nach Satz 2 an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
dem Planungsstand entsprechende Angaben über den Verlauf der Trassenkorridore und den Vorhabenträger,
- 2.
die Angabe, dass die Auslegung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgt,
- 3.
Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und
- 4.
den Hinweis, dass nach Satz 3 während der Auslegung nach Satz 2 zusätzlich die Möglichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen, in der Regel durch die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.