§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.