§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
Technik und Gestaltung,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
- 1.
Technik und Gestaltung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, anwendungstechnische und gestalterische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Maler- und Lackiererbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis m aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Informationen für den Auftragsabwicklungsprozess eines Kundenauftrages beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung physikalischer, chemischer und biologischer Faktoren sowie der berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen,
- b)
Verfahren zur Oberflächenerstellung, -behandlung und -gestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Untergrundbeschaffenheit und von Gestaltungsaspekten, beschreiben und bewerten,
- c)
Maßnahmen, Methoden und Alternativen der Instandsetzung und Instandhaltung darstellen und auswählen,
- d)
Lösungen zur Durchführung von Restaurierungsarbeiten entwickeln, bewerten und korrigieren,
- e)
werkstoffgerechten und anwendungsbezogenen Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Geräten beurteilen und bewerten,
- f)
Anwendung von Messsystemen, -geräten und -methoden sowie von physikalischen und chemischen Mess- und Analysetechniken beschreiben und bewerten,
- g)
Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe unterscheiden und Verwendungszwecken zuordnen, Prüfmethoden darstellen,
- h)
Gestaltungs-, Imitations-, Mal- und Sondertechniken beschreiben und beurteilen,
- i)
Sicherheits- und Kennzeichnungsfarben für Leit- und Orientierungssysteme auswählen und zuordnen,
- j)
Farbvorschläge unter Berücksichtigung der Farbenlehre und lichttechnischer Aspekte erarbeiten, bewerten und korrigieren; farbsymbolische und farbpsychologische Grundlagen beschreiben,
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 7 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)