| 1 | Rohstoffpartien gesund erhalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Getreide, Leguminosen und Ölsaaten unter Berücksichtigung von Feuchtigkeit, Temperatur- und Energieeffizienz auswählen - b)
Transportwege von Luft und Luftverteilung unter Berücksichtigung von Luftströmungsberechnungen festlegen und Strömungsmaschinen einsetzen - c)
Rohstoffpartien unter Berücksichtigung relativer Luftfeuchte belüften - d)
Rohstoffpartien unter Beachtung von betrieblichen Vorgaben und Gegebenheiten kühlen - e)
Rohstoffpartien unter Berücksichtigung von Fließgeschwindigkeiten sowie Luft- und Produkttemperatur trocknen
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| | - f)
Lagerprozesse von Rohstoffpartien bis zu deren Auslagerung steuern, überwachen und Störungen feststellen und kommunizieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
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| 2 | Schädlinge abwehren und bekämpfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Gefährdungen erkennen und Gefährdungspotenzial beurteilen - b)
Schädlingsbefall und Befallsymptome durch Insekten, Milben, Schadnagetiere und Vögel erkennen - c)
Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Insekten, Milben und Vögeln unter Einhaltung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, planen und durchführen - d)
Schadnagetiere unter Beachtung rechtlicher Regelungen, insbesondere des Tierschutzes, mit Schlagfallen und Bioziden töten - e)
Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Insekten, Milben, Schadnagetieren und Vögeln kontrollieren und erhalten - f)
Maßnahmen dokumentieren
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| 3 | Düngemittel annehmen, lagern, mischen und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
bei der Annahme, Lagerung, Mischung und Abgabe von Düngemitteln rechtliche Regelungen beachten - b)
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - c)
Qualität von Düngemitteln beurteilen - d)
Düngemittel annehmen - e)
Düngemittel lagern und konservieren - f)
Düngemittel unter Berücksichtigung chemischer Zusammensetzung und von Kundenvorgaben mischen und Prozesse steuern - g)
Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen - h)
Versandeinheiten abgeben, verladen und Abgabe dokumentieren
| | 5 |
| 4 | Qualität von Braugetreide, Mais, Ölsaaten und Leguminosen beurteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Braugetreide im Hinblick auf Keimfähigkeit und Proteingehalt sowie auf Vollkornanteil durchführen und Qualität beurteilen - b)
sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Mais im Hinblick auf Feuchtigkeit und Stärke durchführen und Qualität beurteilen - c)
sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Ölsaaten im Hinblick auf Feuchtigkeit, Ölgehalt und Anteil freier Fettsäuren durchführen und Qualität beurteilen - d)
sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Leguminosen im Hinblick auf Rohprotein durchführen und Qualität beurteilen
| | 8 |
| 5 | Pflanzenschutzmittel annehmen, lagern, anwenden und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
bei der Anwendung, Beratung und Abgabe rechtliche Regelungen beachten, insbesondere pflanzenschutzrechtliche Regelungen einschließlich der Regelungen zum Nachweis der Sachkunde - b)
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - c)
Pflanzenschutzmittel annehmen - d)
Pflanzenschutzmittel lagern und dabei gefahrgutrechtliche Regelungen einhalten und Wechselwirkungen mit anderen Stoffen berücksichtigen - e)
Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen erkennen - f)
Eigenschaften und Verfahren zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unterscheiden - g)
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzeigen - h)
Pflanzenschutzgeräte verwenden, reinigen und warten - i)
sachkundige und nicht sachkundige Personen über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten sowie über Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für den Naturhaushalt und über die Vermeidung dieser Risiken unterrichten - j)
Produkte versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen - k)
Versandeinheiten abgeben, verladen und sichern und Abgabe dokumentieren
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| 6 | Saatgut annehmen, bearbeiten, lagern und abgeben (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | - a)
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit dem Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - b)
Sortenreinheit bei der Annahme, Bearbeitung, Lagerung und Abgabe von Saatgut gewährleisten - c)
Probenahme und produktspezifische Untersuchungen im Hinblick auf Sorten, Keimfähigkeit und Ganzkornanteil durchführen - d)
Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen und bewerten sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - e)
Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentieren - f)
Saatgut zur Erhöhung des Ganzkornanteils reinigen, Saatgut beizen und Prozesse steuern - g)
Saatgut zur Zertifizierung vorbereiten - h)
Saatgut unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Gütern lagern - i)
Saatgut versandfertig verpacken und Versandeinheiten prüfen - j)
Versandeinheiten abgeben und verladen und Abgabe dokumentieren
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