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§ 49 Zulassung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Leistungsnachweise und Bewertungen
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Laufbahnprüfung
§ 49 Zulassung
(1) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Lernziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat.
(2) Aus dem Ausbildungsabschnitt berufspraktische Fremdsprachenausbildung ist nur die Sprachleistung in Englisch für die Zulassung heranzuziehen.