Unterabschnitt 2 Sprachprüfung und Bewertungen während der praktischen Ausbildung
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 42 Zeugnis je Lehrgang - Digitale Gesetze
§ 42 Zeugnis je Lehrgang
Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der Leistungsnachweise aufgeführt werden.