Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Leistungsnachweise und Bewertungen
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.
einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
2.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,
3.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,
4.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,
5.
Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
6.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,
7.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,
8.
Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,
9.
Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,
10.
Lehrgang „Technische Aufklärung“ und
11.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
2.
praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.