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§ 52 Europäischer Berufsausweis - Digitale Gesetze
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften
§ 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 47 Wesentliche Unterschiede
§ 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 49 Anpassungsmaßnahmen
§ 50 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 52 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Partielle Berufsausübung
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 2: Besondere Vorschriften
§ 52 Europäischer Berufsausweis
Für den Fall einer Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf
1.
„Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
2.
„Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
3.
„Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
4.
„Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
gelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils entsprechend.