Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 5 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes
Abschnitt 7 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 87 Bestehen der Kenntnisprüfung - Digitale Gesetze
§ 87 Bestehen der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat.