Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes
Abschnitt 4 Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 5 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abschnitt 6 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes
Abschnitt 7 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Bescheinigung
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.