Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 5 Abschluss des Prüfungsverfahrens
Teil 3 Erlaubnisurkunde
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Bestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.