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§ 5 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin (MSchnAusbV 2004)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Gesellenprüfung
§ 10a Anrechnungsregelung
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
9.
Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,
11.
Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
12.
Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
13.
Fertigstellen von Bekleidung,
14.
Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.