Kapitel 3 Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung
Kapitel 4 Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
Teil 4 Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
§ 57 Erhebung von Stammdaten
Soweit dieses Gesetz, eine Rechtsverordnung nach den §§ 46 und 74 oder Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 es erfordern, können vom Messstellenbetreiber Stammdaten im erforderlichen Umfang und zum erforderlichen Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere
1.
bei jedem erstmaligen Anschluss einer Anlage an ein intelligentes Messsystem und
2.
bei jeder wesentlichen Änderung eines Stammdatums.