Teil 3 Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Teil 4 Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
§ 42 Fristen - Digitale Gesetze
§ 42 Fristen
Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch einen Zuschlag abzuschließen.