Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen
Abschnitt 3 Durchführung der Prüfungsleistungen
Abschnitt 4 Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.