Abschnitt 4 Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Einladung zur Prüfung - Digitale Gesetze
§ 14 Einladung zur Prüfung
Der Prüfling ist spätestens zwei Wochen vor der zu erbringenden Prüfungsleistung schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einladung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
Bezeichnung des durchführenden Meisterprüfungsausschusses sowie der dem Prüfling zugeordneten Prüfungskommission,
2.
Ort, Datum und Uhrzeit der Prüfungsleistung,
3.
notwendige und zulässige Arbeits- und Hilfsmittel,