Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 3 Akademischer Grad - Digitale Gesetze
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienziele
§ 3 Akademischer Grad
§ 4 Zulassung
Abschnitt 2 Studienordnung
Abschnitt 3 Masterprüfung
Abschnitt 4 Berufspraktische Einführung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Akademischer Grad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.