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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Studienordnung
Abschnitt 3 Masterprüfung
Abschnitt 4 Berufspraktische Einführung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 3 Akademischer Grad - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Akademischer Grad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.