Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines - Digitale Gesetze
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
1.
In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2.
Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.10
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52
b)
durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.