Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen - Digitale Gesetze
§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht
a)
auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,
... nicht darstellbares Tafelzeichen A.2
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 46
b)
auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet.