Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.32 [object Object] - Digitale Gesetze
§ 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden (Anlage 3: Bild 61)
1.
Sofern es durch andere Vorschriften verboten ist, an Bord
a)
zu rauchen,
b)
ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden,
muss dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Symbole mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.
Die Symbole sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Ihr Durchmesser muss etwa 0,60 m betragen.
2.
Die Symbole müssen erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
3.
Die Symbole, die nach der am 31. August 2012 gültigen Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 31. August 2016 verwendet werden.