Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser
Zweiter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
1.
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
a)
für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
b)
für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
c)
für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche,
d)
für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
4.
Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.