- a)
dessen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang oder Beladung entgegen § 1.06 den Gegebenheiten der Wasserstraße oder der Anlagen nicht angepaßt ist,
- b)
das entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 1 tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder entgegen § 1.07 Nr. 1 Satz 2 tiefer als dort zugelassen abgeladen ist,
- c)
dessen Sicht entgegen § 1.07 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eingeschränkt wird,
- d)
dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,
- e)
für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
- f)
das entgegen § 1.07 Nr. 5 mehr Fahrgäste als zugelassen an Bord hat,
- g)
auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,
- h)
das entgegen §§ 2.01, 2.02 oder § 2.06 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,
- i)
das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,
- j)
an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsenkungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2 Satz 1 Tiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,
- k)
dessen Anker entgegen § 2.05 Nummer 1 nicht gekennzeichnet ist,
- l)
dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,
- m)
das nicht mit dem nach § 4.01 Nr. 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Schallgerät ausgerüstet ist,
- n)
das entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- o)
das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- p)
das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
- q)
auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder
- r)
das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,
- s)
das entgegen § 6.21 Nr. 1 Satz 1 über eine ausreichende Maschinenleistung nicht verfügt,
- t)
das entgegen § 6.21 Nr. 3 Satz 1 zum Schleppen, Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet wird,
- u)
das sich entgegen § 6.21 Nr. 3 Satz 2 nicht an der Steuerbordseite befindet,
- v)
das entgegen § 6.21 Nr. 4 längsseits gekuppelt fährt, schleppt oder geschleppt wird oder
- w)
das die nach § 8.01 Nummer 1 zulässigen Höchstabmessungen überschreitet,