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§ 2 Haftung bei Güterschäden - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und zur Durchführung der Versicherungspflicht zur Deckung der Haftung für Güterschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 (MontÜG)
§ 1 Haftung bei Personenschäden
§ 2 Haftung bei Güterschäden
§ 3 Umrechnung des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds
§ 4 Versicherungspflicht
§ 5 Bußgeldvorschriften
§ 6 Zeitlicher Anwendungsbereich
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Haftung bei Güterschäden
Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.