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§ 12 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestG)
Erster Teil Allgemeines
Zweiter Teil Aufsichtsrat
Dritter Teil Vorstand
§ 12
§ 13
Vierter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Vorstand
§ 12
Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und des § 84 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.