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§ 10 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestG)
Erster Teil Allgemeines
Zweiter Teil Aufsichtsrat
Dritter Teil Vorstand
Vierter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Aufsichtsrat
§ 10
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.