Abschnitt 2 Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
Abschnitt 5 Bewertung der Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
Abschnitt 6 Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 9 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.