(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich sind.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in § 18 bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt oder
- 2.
Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder verbringen, einführen oder ausführen lässt, ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
- 1.
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder entgegen § 33
- a)
einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,
- b)
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
- c)
Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder
- d)
die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,