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§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
Titel 1 Verfahren
Titel 2 Ausfuhrabgaben
§ 23 Allgemeine Vorschriften
§ 24 Ermächtigungen
§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
§ 26 Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
Titel 3 Schutzmaßnahmen
Titel 4 Überwachung
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 6 Datenschutz
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ein- und Ausfuhr
Titel 2: Ausfuhrabgaben
§ 25 Befugnis zur Auskunftserteilung
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben.