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§ 19 Vorausfestsetzungen - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
Titel 1 Verfahren
§ 18 Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, Genehmigungen
§ 19 Vorausfestsetzungen
§ 20 Sicherheit
§ 21 Ermächtigungen
§ 22 Mengenkontingente
Titel 2 Ausfuhrabgaben
Titel 3 Schutzmaßnahmen
Titel 4 Überwachung
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 6 Datenschutz
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ein- und Ausfuhr
Titel 1: Verfahren
§ 19 Vorausfestsetzungen
Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.