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§ 24 Prüfende - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildungsordnung
§ 18 Aufbau der Ausbildung
§ 19 Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildende
§ 21 Ausbildungsakte
§ 22 Leistungstests
§ 23 Klausuren
§ 24 Prüfende
§ 25 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
§ 26 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
§ 27 Leistungstests während des Einführungslehrgangs
§ 28 Leistungstests während des Abschlusslehrgangs
§ 29 Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
§ 30 Zeugnis über die fachtheoretische Ausbildung
§ 31 Leistungstests während der berufspraktischen Ausbildung, schriftliche Bewertungen, Zeugnis über die berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 4 Prüfungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildungsordnung
§ 24 Prüfende
(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.