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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildungsordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
§ 24 Prüfende - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildungsordnung
§ 24 Prüfende
(1) Die Leistungstests werden von Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Angehörigen der Generalzolldirektion bewertet.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.