§ 17c Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens - Digitale Gesetze
§ 17c Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.