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§ 70 Zweck der schriftlichen Prüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3 Ausbildung
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 1 Zwischenprüfung
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
Unterabschnitt 2 Schriftliche Prüfung
§ 70 Zweck der schriftlichen Prüfung
§ 71 Klausuren der schriftlichen Prüfung
§ 72 Durchführung der Klausuren
§ 73 Protokolle über die schriftliche Prüfung
§ 74 Bewertung der Klausuren
§ 75 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung
§ 76 Bestehen der schriftlichen Prüfung
Unterabschnitt 3 Mündliche Prüfung
Unterabschnitt 4 Bestehen der Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
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Unterabschnitt 2: Schriftliche Prüfung
§ 70 Zweck der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
1.
die Aufgaben des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung rasch und sicher zu erfassen,
2.
diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
3.
das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.