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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3 Ausbildung
Teil 4 Prüfungen
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
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Unterabschnitt 1: Allgemeines und Organisatorisches
§ 61 Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.