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§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich - Digitale Gesetze
Verordnung über den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Denaturierung, zur Verarbeitung zu Mischfutter und zur Ausfuhr sowie über die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (MMilchPulvAbsV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stellen
§ 3 Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe
§ 4 Kautionen
§ 5
§ 6 Verarbeitung des von der Bundesanstalt verkauften Magermilchpulvers
§ 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8
§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 10 Verpflichtete Personen
§ 11 Verarbeitung von Magermilchpulver aus anderen Mitgliedstaaten
§ 12 Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 13 Ausfuhrabfertigung
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die Denaturierung des Magermilchpulvers,
2.
die Färbung des Magermilchpulvers sowie
3.
die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
1.
hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
a)
zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
b)
zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
2.
hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
a)
aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder
b)
auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
worden ist.