Teil 3 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
Teil 4 Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben
Teil 5 Behördliche Anordnungen, Tierseuchenbekämpfungszentrum
Teil 6 Arbeiten mit MKS-Virus
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 33 Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus
Laboratorien und Einrichtungen, die
1.
zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseuche arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
2.
diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
3.
Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.