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§ 3 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser (MittelweserG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Besondere Bestimmungen
- Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
-: Allgemeine Bestimmungen
§ 3
Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.