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§ 15 - Digitale Gesetze
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser (MittelweserG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Besondere Bestimmungen
- Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
-: Besondere Bestimmungen
II.: Umlegung
§ 15
Die beteiligten Grundeigentümer müssen auch eine Veränderung der bisherigen Art ihres Wirtschaftsbetriebs dulden. Ist für die Veränderung ein Gebäude umzubauen oder neu zu errichten, so gelten die Kosten als Folgeeinrichtungskosten (§ 16).