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Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG)
Erster Teil Geltungsbereich
Zweiter Teil Aufsichtsrat
Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung
Zweiter Abschnitt Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Dritter Abschnitt Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 25 Grundsatz
§ 26 Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
§ 27 Vorsitz im Aufsichtsrat
§ 28 Beschlußfähigkeit
§ 29 Abstimmungen
Dritter Teil Gesetzliches Vertretungsorgan
Vierter Teil Seeschiffahrt
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 28 Beschlußfähigkeit - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Aufsichtsrat
Dritter Abschnitt: Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
§ 28 Beschlußfähigkeit
Der Aufsichtsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.