§ 66 Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden
(1) Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt (übertragende Geschäftseinheit), bezieht die Gewinne oder Verluste der Übertragung in die Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts ein. Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Schulden erwirbt (übernehmende Geschäftseinheit), übernimmt bei der Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts die Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden, die auf der Grundlage der von der obersten Muttergesellschaft im Konzernabschluss angewandten Rechnungslegungsstandards ermittelt wurden. § 21 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass
- 1.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bleibt und
- 2.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der übernehmenden Geschäftseinheit die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung).
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten bei der übertragenden Geschäftseinheit führt, dass
- 1.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der übertragenden Geschäftseinheit ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt wird und
- 2.
bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts der übernehmenden Geschäftseinheit die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden, wobei die Buchwerte nach den lokalen Steuervorschriften für die übernehmende Geschäftseinheit angepasst werden, um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste entsprechend abzubilden.
(4) Setzt eine Geschäftseinheit in ihrem Belegenheitsstaat aufgrund der steuerrechtlichen Bestimmungen Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert an, ist auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit